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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zweck
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen dem Kunden und der Fluri Küchen GmbH.


2. Geltungsbereich
Die AGB gelten für sämtliche, von der Fluri Küchen GmbH ausgeführten Dienstleistungen und verkauften Produkte. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus aus der Auftragsbestätigung und den individuell festgelegten Bedingungen. Sie bilden die Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kunden und der Fluri Küchen GmbH.


3. Angebot und Angebotsunterlagen
Offerten von der Fluri Küchen GmbH sind während 90 Tagen verbindlich, gerechnet vom Tage des Angebotes. Die erste Offertstellung ist für den Kunden kostenlos. Jede weitere Beratungs- und Überarbeitungstätigkeit ist grundsätzlich kostenpflichtig. Der Ansatz pro zusätzliche Beratung/Offertstellung beträgt CHF 500.--. Eine solche zusätzliche Entschädigung entfällt bei Auftragsvergabe an die Fluri Küchen GmbH.


4. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung des Kunden zustande. Der Vertrag ist jedenfalls dann zustande gekommen, wenn der Kunde die Leistungserbringung durch die Fluri Küchen GmbH akzeptiert. Mit der Unterzeichung der Auftragsbestätigung, akzeptiert der Kunde auch den Inhalt der AGB. Ohne Widerspruch innerhalb von 5 Arbeitstagen gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als für beide Parteien verbindlich.


5. Preis
Der Preis für Dienstleistungen und Produkte, der vom Kunden zu bezahlen ist, ergibt sich aus der Offerte oder Vereinbarung. Er schliesst die Mehrwertsteuer ein, soweit nichts anders vereinbart wurde. Die Preisgrundlage für die von der Fluri Küchen GmbH gelieferte Ware ist die jeweils aktuelle Preisliste der Gerätehersteller, die jederzeit ohne Voranzeige geändert werden kann. Modellwechsel und technische Änderungen der Gerätehersteller sind vorbehalten. Vom Kunden nachträglich gewünschte Zusätze oder Änderungen (Mehraufwand) werden bei der Abrechnung entsprechend verrechnet.


6. Mitwirkungspflicht Kunde
Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen und Produkte, für die er mit der Fluri Küchen GmbH einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsgemäss genutzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Schäden zu verhindern.
Der Kunde hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Lieferung und Montage ungehindert erfolgen kann. Andernfalls gehen die durch Verzögerung entstandenen Mehrkosten und Umtriebe, zu seinen Lasten. Die Kosten von Materialanalysen, Massnahmen und Aufwendungen für die Entsorgung von Altlasten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für entstehende Mehrkosten der Fluri Küchen GmbH, welche zur Zeit der Offertstellung/Auftragsbestätigung, weder bekannt und auch nicht ersichtlich oder erkennbar waren.


7. Lieferfristen, Annahmeverzug
Die in der Auftragsbestätigung bestätigten Lieferfristen und Liefertermine gelten als Zirka-Angaben (keine Fixtermine). In keinem Fall hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung. 
Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug ist die Fluri Küchen GmbH berechtigt, den gesamten Aufwand, der aus diesem Ananmeverzug resultiert dem Besteller zu Belasten. Die Grundpauschalkosten für die Ein- und Auslagerung betragen CHF 270.00. Für jeden weiteren Tag wird eine eine Paschale von CHF 12.00 pro Tag verrechnet. 
8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen 
8.1 Rechnungsstellung 
Sofern nichts anderes vereinbart werden die Leistungen der Fluri Küchen GmbH wie folgt verrechnet: 50% bei Auftragserteilung, 40% bei Lieferung und 10% nach erfolgter Montage resp. Bauabnahme.

8.2 Zahlungsbedingungen 
Die Rechnung ist innert 30 Tagen netto, nach Rechnungsaustellung fällig, ausser in der vertraglichen Vereinbarung ist anderes vermerkt.
Die Rechnung ist bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Die Rechnung ist innerhalb von 5 Arbeitstagen zu prüfen. Ohne Gegenbericht des Kunden gilt diese als genehmigt. Hat der Kunde, bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum, weder die Rechnung bezahlt, noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, kann die Fluri Küchen GmbH den Vertrag ohne Entschädigung an den Kunden fristlos auflösen. Die bis dahin gestellten Forderungen und Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt zusätzlich, die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten. Wird der Kunde auf den Zahlungsverzug schriftlich hingewiesen, wird ihm pauschal bei der 1. Mahnung CHF 20.00, bei der 2. Mahnung CHF 40.00 und bei der letzten Mahnung CHF 60.00 auf den geschuldeten Betrag aufgerechnet.


9. Garantie
Transportschäden und Mängel, müssen innerhalb von acht Tagen seit Lieferung bzw. Bauabnahme an Fluri Küchen GmbH gemeldet werden. Für Geräte und Apparate gilt die Garantie des Herstellers- oder Lieferunternehmens.
Mängel sind vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich zu rügen. Der Garantieanspruch erlischt bei Beschädigungen infolge unsachgemässer Bedienung oder Behandlung und unnatürlicher Abnutzung. Für indirekte oder durch Dritte verursachte Schäden und für Mangelfolgeschäden übernimmt die Fluri Küchen GmbH keine Haftung.


10. Haftung
10.1 Fluri Küchen GmbH
Die Fluri Küchen GmbH steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung ihrer Leistungen ein. Die Garantie ergibt sich im Einzelnen aus den Leistungsbeschrieben. Allfällige Haftungsbestimmungen in den Leistungsbeschrieben bleiben vorbehalten. 
Alle nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind Ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind.


10.2 Haftungsbeschränkung
Bei Bohrarbeiten lehnt die Fluri Küchen GmbH jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen sie auf Grund der Informationen keine Kenntnis hatte oder haben konnte. Des Weiteren übernimmt die Fluri Küchen GmbH für Sachschäden bei der Demontage und bei der Montage oder bei Überalterung der Bausubstanz beim Kundenobjekt keine Haftung.


11. Besondere Bestimmungen
11.1 Geistiges Eigentum
Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch sowie zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Leistungsbeschrieben. Offerten und Projekte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Fluri Küchen GmbH kopiert, Dritten weitergegeben oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten verbleiben bei der Fluri Küchen GmbH.


11.2 Höhere Gewalt
Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt auf Grund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehen behördlichen Restriktionen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.


11.3 Datenschutz/Geheimhaltung
Beim Umgang mit Daten hält sich die Fluri Küchen GmbH an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an das Datenschutzrecht. Die Fluri Küchen GmbH speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehungen, die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.


11.4 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen der Fluri Küchen GmbH bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum. Mit dem Auftragsbestätigung erteilt der Kunde der Fluri Küchen GmbH das Recht für Forderungen aus Lieferungen und Arbeiten den Eigentumsvorbehalt bzw. das Bauhandwerkerpfandrecht auf seine Kosten anzumelden.


12. Anwendbares Recht und Gerichtstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist schweizerisches Recht anwendbar. Internationale Übereinkommen sind ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.

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